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Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt

  • Abschnitt 1: Trockenschifffahrt

§ 3 Löschzeit

Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die §§ 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.