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Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt
Abschnitt 1: Trockenschifffahrt
§ 3 Löschzeit
Für die Bestimmung des Beginns der Entladezeit (Löschzeit) sowie ihrer Dauer sind die
§§ 1 und 2
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Absenders der Empfänger tritt.
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Abschnitt 1: Trockenschifffahrt
§ 1
Beginn der Ladezeit
§ 2
Dauer der Ladezeit
§ 3
Löschzeit
§ 4
Liegegeld
Abschnitt 2: Tankschifffahrt
§ 5
Beginn der Lade- und Löschzeit
§ 6
Dauer der Lade- und Löschzeit
§ 7
Liegegeld
Abschnitt 3: Inkrafttreten