Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Art I
(1) Vom 1. Januar 1972 an erhöhen sich in der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes die Sätze des Ortszuschlages der Ortsklasse A in allen Tarifklassen und Stufen um die Hälfte des jeweiligen Unterschiedes zu dem Satz der Ortsklasse S.
(2) Vom 1. Januar 1973 an werden in der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze der Ortsklasse A gestrichen.
(3) Die Beträge in § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen sich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten entsprechend.
Art II
Abschnitt 1: Zulagen im Bereich des Bundes
Die Zulagen betragen ab 1. Mai 1971 nach | -- in DM -- |
§ 4 | 50-- statt 100-- |
§ 5 Abs. 1 | 34-- statt 67-- |
50-- statt 100-- |
§ 5 Abs. 2 | 46-- statt 20-- |
59-- statt 45-- |
§ 6 Abs. 1 | 20-- statt 40-- |
§ 6 Abs. 2 | 34-- statt 67-- |
§ 6 Abs. 3 | 50-- statt 100-- |
§ 6 Abs. 4 | 50-- statt 100-- |
§ 7 Abs. 1 und 3 |
§ 8 Abs. 1 |
Beträge wie § 6. |
Abschnitt 2: Vorschriften für den Bereich der Länder
(1) Dieser Abschnitt gilt für die Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, sowie für die Richter im Landesdienst. ²Er gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Die Länder erlassen zu § 13 Abs. 5 und 6 sowie zu den §§ 15, 17, soweit es danach notwendig ist, Vorschriften zur Ausführung.
1. Titel: Grundgehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschlag
(1) Übergangsweise gelten für die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen 8 und höher der Besoldungsordnungen B der Landesbesoldungsgesetze nebst den Zuordnungen der Ämter zu den Besoldungsgruppen die landesrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe einer Erhöhung der am 31. Dezember 1970 geltenden Grundgehaltsätze um sieben vom Hundert weiter.
(2) Unverändert bleiben
(3) Würde sich bei einem Beamten oder Richter die Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag, wie sie sich aus dem am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bestehenden Landesrecht ergibt, bei Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes und der Absätze 1 und 2 vermindern, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes. ²Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1972 an jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Summe derselben Gehaltsbestandteile unter Anwendung des neuen Bundesrechts erhöht. ³Artikel I § 3 gilt entsprechend. ⁴Artikel I § 4 Abs. 4 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365) bleibt unberührt.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 sind der sich aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag ergebenden Summe Inselzulagen und andere Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienststelle gewährt werden, hinzurechnen; der dem hinzugerechneten Betrag entsprechende Teil der Ausgleichszulage ist nicht ruhegehaltfähig.
(5) Die Sätze der Grundgehälter in Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen für Hochschullehrer sowie Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts sind an die ab 1. Januar 1971 erhöhten Sätze der Besoldungsordnungen A und B anzupassen.
(6) Sind in landesrechtlichen Vorschriften, die für besondere Bereiche Grundsätze zur Bemessung von Grundgehältern festlegen, Regelungen über Rahmensätze, Höchstbeträge, Mittelbeträge oder entsprechende Begrenzungen getroffen, können die Vorschriften entsprechend Absatz 5 angepaßt werden.
2. Titel: Zulagen
(1) Für andere als die unter die §§ 14 bis 16 fallenden Amtszulagen und Stellenzulagen sowie für Zwischenbesoldungsgruppen und Grundgehalterhöhungsbeträge gilt folgendes:
im einfachen Dienst | 40 DM, |
im mittleren Dienst | 67 DM, |
im gehobenen Dienst | 100 DM, |
im höheren Dienst | 100 DM |
(2) Landesregelungen über die Gewährung von Zuwendungen oder Zulagen zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes erlassen sind, gelten für den jeweiligen Geltungsbereich nach Maßgabe des Abschnitts 1 § 10 weiter; zur Anpassung an eine Regelung des Bundes kann eine Landesregelung erlassen werden.
(3) Die Einrichtung oder Gewährung von Zuwendungen auf Grund von Haushaltsermächtigungen ist nur zur Abgeltung von Aufwand zulässig.
3. Titel: Sonstige Übergangsvorschriften
(1) Soweit das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und die Vorschriften dieses Abschnitts für die Länder nur Grundsatzvorschriften enthalten, sind die Länder verpflichtet, ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren anzupassen. ²Bei der Anpassung an § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist § 5 des bezeichneten Gesetzes auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1971 in der Neufassung anzuwenden.
(2) Überschreitet bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten Dienstherren der Anteil der eingerichteten Beförderungsämter die in § 5 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzten Obergrenzen, so sind grundsätzlich vom 1. Januar 1972 an bei Freiwerden jeder dritten Stelle die entsprechenden Umwandlungen durchzuführen; Beförderungsämter, die in den Jahren 1970 und 1971 abweichend von den bisherigen Rahmenvorschriften des Bundes zusätzlich eingerichtet oder abweichend von Artikel I § 4 Abs. 3 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes weiter ausgewiesen sind, sind uneingeschränkt umzuwandeln.
(3) Ist bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten Dienstherren ein Amt bis zum Inkrafttreten eines Landesgesetzes nach Absatz 1 einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vorschreibt, kann für die vorhandenen Stelleninhaber und Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen der Rechtsstand gewahrt werden.
(4) § 6 Abs. 3 bis 5 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 629) sowie Artikel I § 4 Abs. 4 bis 6 und Artikel XIV Nr. 6 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes werden gestrichen.
Art III
Art IV
Abschnitt 1: Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegt, wird die Grundvergütung um sieben vom Hundert erhöht.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um zehn vom Hundert erhöht.
(1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen Zulagen in den Anlage I und IV des Bundesbesoldungsgesetzes, die den Versorgungsbezügen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abschnitts zugrunde liegen, treten die nach Anlage 2a dieses Gesetzes maßgebenden Sätze. ²Den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu berücksichtigende Amt in der Anlage 2a dieses Gesetzes nicht mehr aufgeführt sind, werden um sieben vom Hundert erhöht.
(2) Die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und in der Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts werden wie folgt erhöht:
41,10 DM auf 43,98 DM, |
48,60 DM auf 52,01 DM, |
90,80 DM auf 97,16 DM. |
(3) Die ruhegehaltfähigen Zulagen und die Grundgehaltserhöhungsbeträge in der Anlage 8 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Überleitungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes werden wie folgt erhöht:
33,50 DM | auf | 35,85 DM, |
43,20 DM | auf | 46,23 DM, |
65,90 DM | auf | 70,52 DM, |
67,00 DM | auf | 71,69 DM, |
144,80 DM | auf | 154,94 DM, |
162,00 DM | auf | 173,34 DM, |
259,20 DM | auf | 277,35 DM. |
Abschnitt 2: Übergangsvorschriften für Versorgungsbezüge
(1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage 2a dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts die nach Anlage 2b dieses Gesetzes maßgebenden Sätze.
(2) Soweit in der Anlage 8 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und in der Überleitungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes auf die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe 9 und nach Fußnote 1) zu den Besoldungsgruppen 10 und 11 der Bundesbesoldungsordnung A in der am 31. Dezember 1970 geltenden Fassung verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Zulagen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 und 2 dieses Abschnitts.
(1) § 5 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der früheren Polizeivollzugsbeamten, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1685), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), anspruchsberechtigt sind.
(2) Für Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem in Absatz 1 bezeichneten Gesetz anspruchsberechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 in Verbindung mit den Regelungen für Berufssoldaten der Bundeswehr nach Artikel II dieses Gesetzes entsprechend.
(3) Für Versorgungsempfänger, die nach § 52 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes anspruchsberechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 6 dieses Gesetzes entsprechend.
(4) Für Versorgungsempfänger, die nach § 55 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes anspruchsberechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend. ²Die Zulage bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe, nach der sich die Versorgungsbezüge bemessen.
Abschnitt 3: Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zugrunde liegt, das unmittelbar kraft Gesetzes durch Artikel I oder durch Anlage 4 dieses Gesetzes einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) zugeteilt worden ist, treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts an die Stelle des Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen, die nach Abschnitt 1 dieses Artikels zugrunde zu legen sind, das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen der neuen Besoldungsgruppe. ²Entsprechendes gilt, wenn durch Artikel I oder durch Anlage 4 dieses Gesetzes ein Amt mit einer ruhegehaltfähigen Zulage ausgestattet oder eine bereits vorhandene ruhegehaltfähige Zulage erhöht worden ist. ³Hängt die Einstufung von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ab, gilt Artikel II § 3 Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts entsprechend. ⁴Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 ist, daß das innegehabte Amt den gleichen Amtsinhalt wie das höhergestufte Amt hat; Entsprechendes gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den in den Sätzen 1 bis 3 erfaßten Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amtsbezeichnung abweicht.
(2) Bei der Überleitung nach Absatz 1 ist das Besoldungsdienstalter, nach dem sich das Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe berechnet, auch für das Grundgehalt der neuen Besoldungsgruppe maßgebend. ²Liegt den Versorgungsbezügen ein nach § 48a Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ermitteltes Grundgehalt zugrunde, ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzusetzen.
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die Anlage 4 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ergänzen oder zu ändern, wenn das zu berücksichtigende Amt nach dem Besoldungsrecht der Mehrzahl der Länder bis zu dem in Artikel II § 18 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes bestimmten Zeitpunkt unter Beachtung des Kapitels III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes höher als nach den bisherigen Überleitungsregelungen bewertet worden ist.
Abschnitt 4: Stellenzulagen nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
Abschnitt 5: Vorschriften für den Bereich der Länder
(1) Durch Landesgesetz ist ergänzend zu bestimmen, daß die vorhandenen Versorgungsempfänger an den Maßnahmen nach Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes und an den Maßnahmen nach Artikel II dieses Gesetzes entsprechend den Regelungen der Abschnitte 1 bis 4 dieses Artikels beteiligt werden.
(2) Ist ein Amt bei einem der in Artikel II § 12 dieses Gesetzes genannten Dienstherren auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Artikels II § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes vorschreibt, kann der erworbene Rechtsstand auch bei der Gewährung der Versorgungsbezüge gewahrt bleiben.
(3) Für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger gelten für die Gewährung ruhegehaltfähiger Stellenzulagen anstelle der Landesvorschriften, die durch Artikel II § 14 dieses Gesetzes ab 1. Juli 1972 außer Kraft getreten sind, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Artikels II §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes entsprechend.
(4) Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes gilt für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger entsprechend.
(5) Artikel II § 16 in der vom 1. Januar 1974 an geltenden Fassung findet auf die am 31. Dezember 1973 vorhandenen Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Polizeivollzugsbeamten entsprechende Anwendung.
Art V
Abschnitt 1: Änderung anderer Gesetze
(2) § 1 Abs. 2 dieses Abschnitts gilt entsprechend für § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Abschnitt 2: Vorschriften für den Bereich der Länder
Abschnitt 3: Fortgeltung von Landesrecht
(1) Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und den Vorschriften dieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, gelten die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen, soweit sie die Besoldung oder die Versorgung zum Gegenstand haben, unverändert fort.
(2) Soweit die gemäß Absatz 1 fortgeltenden Vorschriften zum Erlaß besoldungsrechtlicher oder versorgungsrechtlicher Vorschriften ermächtigen, ruht die Ermächtigung.
(3) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Artikel I § 1 Nr. 14 dürfen die am 1. Januar 1971 bestehenden Stellenverhältnisse für Beförderungsämter in Sonderlaufbahnen nicht geändert werden.
(4) Eine Anpassung des Landesrechts an vor Verkündung dieses Gesetzes in Kraft getretene Änderungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.
Art VI
Art VII
-
1. | Amtszulagen |
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 1: | 28,89 DM |
Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 1: | 28,89 DM |
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 2: | 28,89 DM |
Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 3: | 35,85 DM |
Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 3: | 46,23 DM |
Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1: | 115,56 DM |
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: | 173,34 DM, |
ab 15.DASt: | 277,35 DM |
Besoldungsgruppe B 9, Fußnote 2: | 485,36 DM |
Besoldungsgruppe B 10, Fußnoten 1 und 2: | 346,68 DM |
2. | Ruhegehaltfähige Stellenzulagen |
Vorbemerkung Nummer 6: | 71,69 DM |
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 3: | 27,-- DM |
Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 2: | 27,-- DM |
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1a: | 33,50 DM |
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1b: | 27,-- DM |
Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: | 173,34 DM |
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: | 92,45 DM |
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 4: | 180,30 DM |
3. | Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen |
Vorbemerkung Nummer 5: | 71,69 DM |
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 2: | 34,67 DM |
Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 2: | 35,85 DM |
Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2: | 35,85 DM |
4. | Ruhegehaltfähige Zulagen |
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 1: | 97,16 DM |
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 2: | 52,01 DM |
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 3: | 43,98 DM |
1. | Zulagen, die mit Ablauf des 30. Juni 1971 entfallen: | |
Besoldungsgruppe A 12, Fußnote 1: | 115,56 DM | |
Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: | 173,34 DM | |
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: | 92,45 DM | |
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 4: | 180,30 DM | |
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: | 173,34 DM, | |
ab 15.DASt: | 277,35 DM | |
2. | Zulagen ab 1. Mai 1971: | |
2.1. | Amtszulagen | |
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 1: | 28,89 DM | |
Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 1: | 28,89 DM | |
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 2: | 28,89 DM | |
Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 3: | 35,85 DM | |
Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 3: | 46,23 DM | |
Besoldungsgruppe A 15, Fußnote 4: | 277,35 DM | |
Besoldungsgruppe B 9, Fußnote 2: | 485,36 DM | |
Besoldungsgruppe B 10, Fußnoten 1 und 2: | 346,68 DM | |
2.2. | Ruhegehaltfähige Stellenzulagen | |
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 3: | 20,-- DM | |
Besoldungsgruppe A 3, Fußnote 2: | 20,-- DM | |
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1a: | 40,-- DM | |
Besoldungsgruppe A 4, Fußnote 1b: | 40,-- DM | |
Besoldungsgruppe A 13, Fußnote 1: | 100,-- DM | |
Besoldungsgruppe A 14, Fußnote 3: | 180,30 DM | |
2.3. | Nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen | |
Besoldungsgruppe A 2, Fußnote 2: | 34,67 DM | |
Besoldungsgruppe A 7, Fußnote 2: | 35,85 DM | |
Besoldungsgruppe A 8, Fußnote 2: | 35,85 DM | |
2.4. | Ruhegehaltfähige Zulagen | |
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 1: | 97,16 DM | |
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 2: | 52,01 DM | |
Anlage IV, Nr. 1, Fußnote 3: | 43,98 DM |
Tarif klasse | Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen | Ortsklasse | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 (bei einem kinderzuschlagsberechtigten Kind) |
Monatsbeträge in DM | ||
I a | B 3 bis B 11 | S | 374 | 456 | 499 |
A | 329 | 405 | 448 |
I b | B 1 und B 2, A 13 bis A 16 | S | 306 | 387 | 430 |
A | 271 | 342 | 385 |
I c | A 9 bis A 12 | S | 265 | 335 | 378 |
A | 251 | 315 | 358 |
II | A 1 bis A 8 | S | 243 | 314 | 357 |
A | 229 | 293 | 336 |
für das zweite bis zum fünften Kind | um je 50 DM, |
für das sechste und die weiteren Kinder | um je 62 DM. |
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