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BSI-Kostenverordnung

BSI-Kostenverordnung

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 4 Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.