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Bundespflegesatzverordnung

Bundespflegesatzverordnung

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

  • Fünfter Abschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen

Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. ²Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.