Bundesnichtraucherschutzgesetz
Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln
§ 2 Begriffsbestimmungen
- 1.
- Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
- b)
- bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
- 2.
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- b)
- zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
- c)
- Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
- d)
- Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
- 3.
- Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen sind solche nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
- 4.
- Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
- a)
- baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
- b)
- räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.