Dritter Teil: Verfahren zur Messung und Überwachung
§ 7 Meßöffnungen und Meßplätze
Soweit zur Kontrolle der Einhaltung von Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 Messungen erforderlich sind, hat der Betreiber geeignete Messöffnungen und Messplätze einzurichten.