BImSchV 13
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
- Abschnitt 2: Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
§ 12 Kraft-Wärme-Kopplung
Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. ²Der Betreiber hat der zuständigen Behörde diesen Umstand gemäß Satz 1 anzuzeigen.