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BImSchV 13

BImSchV 13

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

  • Abschnitt 2: Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

§ 12 Kraft-Wärme-Kopplung

Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. ²Der Betreiber hat der zuständigen Behörde diesen Umstand gemäß Satz 1 anzuzeigen.