freiRecht
BGG

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Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

  • Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 4 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. ²Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.