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BEGTPG
Gesetz über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
§ 10 Aufgaben des Länderausschusses
Der Länderausschuss hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
BEGTPG
§ 1
Rechtsform, Name
§ 2
Tätigkeiten, Aufgabendurchführung
§ 3
Organe
§ 4
Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse
§ 5
Beirat
§ 6
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
§ 7
Aufgaben des Beirates
§ 8
Länderausschuss
§ 9
Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Länderausschusses
§ 10
Aufgaben des Länderausschusses
§ 11
Übergangsvorschrift