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BBahnVermG
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BBahnVermG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn
§ 9
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben.
²
Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
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