§ 19a Rechtsverhältnisse von Inhabern leitender Dienstposten
Die Inhaber folgender leitender Dienstposten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund:
- 1.
- Präsident einer Bundesbahndirektion,
- 2.
- Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen Bundesbahn,
- 3.
- Präsident eines Bundesbahn-Zentralamts,
- 4.
- Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundesbahn,
- 5.
- Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn.
²Sie führen eine der in Nummer 1 bis 5 genannten Amtsbezeichnungen. ³§ 8 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3 sowie die §§ 8a, 8b und 9a Abs. 3 gelten entsprechend.