Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz
(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person erfolgt nach Maßgabe des § 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.
(2) Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die bei der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes tätig werden soll, bedarf es nur, wenn die zuständige Behörde die Überprüfung verlangt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung erfordert. ²Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von Großquellen im Sinne des § 186 Absatz 1 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes und den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Sinne des § 5 Absatz 35 und 36 des Strahlenschutzgesetzes im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
(3) Einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf es nicht, wenn für eine Person nach dieser Verordnung bereits eine Überprüfung in der gleichen oder einer höheren Kategorie im Sinne des § 2 durchgeführt worden ist und diese Überprüfung nach § 8 Absatz 1 weiterhin gilt.
(4) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann unterbleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbeiten durchführen soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen. ²Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, Zutritt zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.
(5) Die zuständige Behörde kann bei einzelnen Anlagen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. ²Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend. ³Die zuständige Behörde teilt dem Antragsberechtigten schriftlich mit, dass keine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wird.
(6) Die zuständige Behörde soll von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung absehen, wenn ihr nachgewiesen wird, dass für eine Person eine gleich- oder höherwertige Überprüfung nach anderen Rechtsvorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre durchgeführt worden ist, die Überprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestanden. ²Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei folgenden Personen durchzuführen:
²Ist der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle des Satzes 1 Nr. 1 eine Kapitalgesellschaft, deren vertretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern besteht, oder eine Personengesellschaft, bei der mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind, kann die zuständige Behörde die Verpflichtung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit auf die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, und andere für die Anlage oder Einrichtung zuständige Personen beschränken.
(2) Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die zum inneren und äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören.
(3) Eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die ausschließlich zum äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören.
(4) Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde bei einzelnen Anlagen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedrigeren Kategorie durchführen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. ²Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend.
(5) Bei Personen, die den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreisen nicht eindeutig zugeordnet werden können, sowie bei Personen, die zu Anlagen oder Einrichtungen Zutritt erhalten sollen, die nicht in einen inneren und äußeren Sicherungsbereich unterteilt sind, ist über die Zuordnung zu entscheiden unter Berücksichtigung der Art der Anlage, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, sowie der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung einer Person; bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind zusätzlich Verpackung und Transportmittel zu berücksichtigen.
(1) Bei der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:
(2) Bei der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:
(3) Bei der einfachen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3 trifft die zuständige Behörde folgende Maßnahmen:
(4) Hat sich ein Betroffener nicht während des gesamten Beurteilungszeitraumes im Inland aufgehalten und kann seine Zuverlässigkeit deshalb nicht ausreichend überprüft werden, kann die zuständige Behörde ersatzweise eine Mitteilung zur Zuverlässigkeit anerkennen, und zwar
²Der Antragsteller soll zur Bestätigung der Mitteilung ergänzende Unterlagen vorlegen.
(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich die zuständige Behörde nur ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisters vorlegen. ²In Einzelfällen, in denen es der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter erfordert, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 2 durchführen.
(6) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen kann die zuständige Behörde zusätzlich Maßnahmen nach § 12b Absatz 4 des Atomgesetzes durchführen.
(1) Die Zuverlässigkeit des Betroffenen ist vor der Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder vor dem Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung auf Antrag durch die zuständige Behörde zu überprüfen. ²Antragsberechtigt sind Antragsteller in Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsinhaber in Aufsichtsverfahren, die sich auf Anlagen oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6, 7, 9 oder § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 27 des Strahlenschutzgesetzes beziehen. ³Überträgt der Inhaber einer Genehmigung nach § 4 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung zur Beförderung von Großquellen im Sinne des § 23d Satz 3 des Atomgesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der Genehmigung zur Erfüllung durch einen Dritten zugelassen sind, ist auch der Dritte antragsberechtigt. ⁴Für Sachverständige nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes wird die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen durch die zuziehende Behörde veranlaßt.
(2) Der Antragsberechtigte hat der zuständigen Behörde einen vom Betroffenen ausgefüllten Erklärungsbogen zuzuleiten. ²Der Antragsberechtigte hat vor der Aushändigung des Erklärungsbogens an den Betroffenen darauf die betriebliche Stellung oder die vorgesehene Verwendung des Betroffenen sowie die vorgesehene Überprüfungskategorie anzugeben.
(3) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Betroffenen auf dem Erklärungsbogen. ²Die zur Überprüfung erforderlichen Personaldaten des Betroffenen müssen auf dem Erklärungsbogen vollständig und wahrheitsgemäß angegeben werden. ³Die erforderlichen Personaldaten umfassen:
⁴Der Betroffene kann auf dem Erklärungsbogen seine Zustimmung erklären, dass das Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberechtigte weitergeleitet werden darf, bei denen sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt ist. ⁵Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bekannt, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden.
(4) Vor Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ist der Betroffene vom Antragsberechtigten über Ziel und Art der beabsichtigten Zuverlässigkeitsüberprüfung, über den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung sowie über das Recht, die Durchführung eines Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahrens zu verweigern, nebst Folgen für die Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit oder für die Gestattung des Zutritts zur jeweiligen Anlage oder Einrichtung schriftlich zu belehren. ²Der Betroffene hat seine Kenntnisnahme von der schriftlichen Belehrung auf dem Erklärungsbogen durch Unterschrift zu bestätigen.
(5) Die zuständige Behörde gibt für die Belehrung des Betroffenen, insbesondere über Anfragen nach dem Bundeszentralregistergesetz, sowie für den Erklärungsbogen ein amtliches Formular bekannt.
(1) Die zuständige Behörde bewertet die übermittelten Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. ²Für die Bewertung werden die Erkenntnisse über Sachverhalte herangezogen, die sich zugetragen haben
³Erkenntnisse über länger zurückliegende Sachverhalte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen erheblich zu verstärken und der Schutz der Allgemeinheit ihre Berücksichtigung zwingend gebietet.
(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Betroffene wegen einer innerhalb des Beurteilungszeitraums begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die anhand der konkreten Erkenntnisse oder vorliegender Erfahrungen ein Verhalten besorgen lässt, das zu einer Gefährdung der kerntechnischen Sicherheit der jeweiligen Anlage oder beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen führen könnte. ²Zweifel an der Zuverlässigkeit können daneben insbesondere in Betracht kommen bei
(3) Folgende Erkenntnisse sind nur zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse der zuständigen Behörde von maßgebender Bedeutung sind, um die Zuverlässigkeit des Betroffenen beurteilen zu können:
(4) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich mit.
(5) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, daß auf Grund der eingeholten Auskünfte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, so teilt sie dies dem Betroffenen mit und gibt ihm vor der abschließenden Entscheidung Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Prüfung zu äußern. ²Werden die Zweifel der zuständigen Behörde an der Zuverlässigkeit nicht aufrechterhalten, findet Absatz 4 Anwendung. ³Bestehen nach der Entscheidung der zuständigen Behörde die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen fort, so teilt sie dies dem Antragsberechtigten schriftlich ohne Angabe von Gründen und dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen mit.
(6) Werden der zuständigen Behörde nach Abschluß der Überprüfung Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben können, kann sie von Amts wegen vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute Überprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit veranlassen. ²Werden dem Antragsberechtigten Tatsachen bekannt, aus denen sich Zweifel an der nach Absatz 4 festgestellten Zuverlässigkeit einer Person ergeben, ist er zur unverzüglichen Unterrichtung der zuständigen Behörde verpflichtet. ³Führen die erneute Überprüfung oder die anderen Ermittlungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, hat die zuständige Behörde dies dem Antragsberechtigten mitzuteilen. ⁴Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Werden dem Antragsberechtigten Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit einer Person bekannt, deren Zuverlässigkeit nach Absatz 4 festgestellt wurde, teilt er die Änderungen der zuständigen Behörde mit; diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten Behörden.
(1) Entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4, so gilt die Zuverlässigkeitsüberprüfung fünf Jahre; im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine kürzere Geltungsdauer festlegen. ²Die Geltungsdauer beginnt mit dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde.
(2) Ist eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Überprüfung beantragt worden, gilt die Zuverlässigkeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Wiederholungsüberprüfung als nachgewiesen.
(3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der gleichen oder einer höheren Kategorie erst gestellt werden, wenn die von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von höchstens fünf Jahren abgelaufen ist.
(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 gewähren.
(2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung oder der anderen Ermittlungen untersagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu gewähren.
(3) In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte und von ihm besonders bestimmte Person ständig begleitet wird. ²Der Antragsberechtigte legt Folgendes schriftlich nieder:
³Die Unterlagen sind sechs Monate aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. ⁴In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nur der Zweck des Zutritts und die Angaben zu der nicht überprüften Person schriftlich niederzulegen sind.
(4) Wird für eine Person, die auf Grund einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 beantragt, kann die zuständige Behörde diese Person vor Abschluss der umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig zulassen.
(5) Regelungen im Genehmigungsbescheid oder Anordnungen der zuständigen Behörde bleiben unberührt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter einschränken.
(6) Über den Zutritt von Sachverständigen nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes, die nicht überprüft sind, entscheidet die zuständige Behörde. ²Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
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