Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer
(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist wie folgt zu gliedern:
(2) Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
(3) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 und als Beginn der beruflichen Fachbildung sind im zweiten Ausbildungsjahr während 13 Wochen insbesondere die in der Anlage in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a bis c und Nr. 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
(4) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind im dritten Ausbildungsjahr während 8 Wochen insbesondere die in der Anlage zu Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Buchstaben c und d, Nr. 4 Buchstaben c und d, Nr. 5 Buchstaben c und d, Nr. 10 Buchstaben a bis d und Nr. 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
(5) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der beruflichen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte enthalten.
(6) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 6 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a, b und e bis h und Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen.
²Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.
²Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 1) |
| während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln | |
2 | Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht (§ 5 Nr. 2) |
| ||
3 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 5 Nr. 3) |
| ||
4 | Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten (§ 5 Nr. 4) |
| 4 | |
5 | Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau (§ 5 Nr. 5) |
| 4 | |
6 | Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen (§ 5 Nr. 6) |
| 12 | |
7 | Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau (§ 5 Nr. 7) |
| 12 | |
8 | Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden (§ 5 Nr. 8) |
| 12 | |
9 | Arbeiten mit Kunststoffen (§ 5 Nr. 9) |
| 4 | |
10 | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nr. 10) |
| 4 | |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | die in § 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbilds | die in Abschnitt I Nr. 1 bis 3, Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | während des zweiten und dritten Ausbildungsjahres zu vermitteln | |
2 | Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen (§ 5 Nr. 11) | a): Werkzeuge und Geräte instand halten | 2 | |
b): Maschinen zum Aufbereiten, Transportieren, Verlegen und Behandeln von Asphalt warten, einrichten und bedienen | 4 | |||
c): Schutzeinrichtungen an elektrischen Maschinen beschreiben und verwenden | 1 | |||
d): Störungen an Maschinen und Geräten feststellen und geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen | 2 | |||
3 | Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit (§ 5 Nr. 12) |
| 5 | |
| 8 | |||
4 | Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser (§ 5 Nr. 13) |
| 6 | |
| 8 | |||
5 | Abdichten von Brückenbauwerken (§ 5 Nr. 14) |
| 5 | |
| 8 | |||
6 | Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix (§ 5 Nr. 15) |
| 4 | |
d): Gußasphalt und Asphaltmastix in verschiedenen Mischgutarten aufbereiten | 4 | |||
| 3 | |||
7 | Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix (§ 5 Nr. 16) |
| 6 | |
| 10 | |||
| 6 | |||
| 4 | |||
8 | Entnehmen von Materialproben (§ 5 Nr. 17) |
| 4 | |
9 | Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt (§ 5 Nr. 18) |
| 4 | |
10 | Herstellen und Schließen von Fugen (§ 5 Nr. 19) |
| 8 | |
11 | Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt (§ 5 Nr. 20) |
| 2 |
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