freiRecht
Anpflanzungseigentumsgesetz

Anpflanzungseigentumsgesetz

Gesetz zur Regelung des Eigentums an von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorgenommenen Anpflanzungen

§ 4 Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung ist nach dem Wert der Anpflanzung im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu bemessen. ²Bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen ist der für die Restnutzungsdauer, längstenfalls für 15 Pachtjahre, zu erwartende Gewinn zu berücksichtigen. ³Statt des Anspruchs aus Satz 1 kann der Nutzer eine Entschädigung für die Nachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Neuanlage einer gleichartigen Kultur entstehen, höchstens jedoch den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag.