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Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

§ 7

Die zur Durchführung der §§ 2 bis 6 erforderlichen Maßnahmen sind von den Regierungen der Küstenländer zu treffen. ²Die Zollverwaltung ist in dem durch die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Umfang zu beteiligen.