Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
§ 7
Die zur Durchführung der §§ 2 bis 6 erforderlichen Maßnahmen sind von den Regierungen der Küstenländer zu treffen. ²Die Zollverwaltung ist in dem durch die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Umfang zu beteiligen.