freiRecht
Gesetz über die Akkreditierungsstelle

Gesetz über die Akkreditierungsstelle

§ 11 Aufsicht über die Geschäftsleitung

Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der Beliehenen müssen zuverlässig sein. ²Die Bestellung zur Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Beliehene anzuzeigen. ³Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung wesentlich sind.