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AgrarAusbV
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AgrarAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice wird nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
AgrarAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
§ 3
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4
Durchführung der Berufsausbildung
§ 5
Zwischenprüfung
§ 6
Abschlussprüfung
§ 7
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 8
Inkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice