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Außenwirtschaftsgesetz

Außenwirtschaftsgesetz

  • Teil 3: Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften

§ 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

(1) Waren, die ausgeführt, verbracht, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen vorzuzeigen. ²Sie können einer Beschau und einer Untersuchung unterworfen werden.

(2) Beförderungsmittel, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse können darauf geprüft werden, ob sie Waren enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr beschränkt ist.

(3) Wer aus dem Inland ausreist oder in das Inland einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Waren mit sich führt, deren Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr oder Verbringung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist.

(4) Wer Waren ausführen will, hat die Sendung den zuständigen Zollstellen zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen. ²Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung nach § 11 bestimmt. ³Zur Erleichterung des Post-, Fracht- und Reiseverkehrs können durch Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen werden, soweit hierdurch der Überwachungszweck nicht gefährdet wird.

(5) Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung

1.
der Vorschriften dieses Gesetzes,
2.
der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und
3.
der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs
über die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung und Durchfuhr. ²Das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die für die Überwachung der Ausfuhr von Waffen und Sprengstoff zuständig sind; Satz 1 bleibt unberührt.