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Außensteuergesetz

Außensteuergesetz

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen

  • Siebenter Teil: Schlußvorschriften

§ 22 Neufassung des Gesetzes

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.