Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird eine Abschlussprüferaufsichtsstelle eingerichtet.
(2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) erledigt in eigener Zuständigkeit diejenigen Aufgaben auf dem Gebiet der Abschlussprüferaufsicht, die ihr durch die Wirtschaftsprüferordnung oder andere Gesetze zugewiesen sind. ²Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätigen Beschäftigten ist der Präsident oder die Präsidentin des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird von Nichtberufsausübenden geleitet, die in den für Abschlussprüfungen relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen. ²Der Leiter oder die Leiterin sowie seine oder ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Leitung) werden in einem unabhängigen und transparenten Verfahren ausgewählt. ³Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die Mitglieder einer Beschlusskammer sind.
(4) Unbeschadet des Artikels 21 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) gelten als Nichtberufsausübende natürliche Personen, die während der letzten drei Jahre vor ihrer Beauftragung im Sinne des Absatzes 3 keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, nicht Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft gewesen sind, nicht bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt gewesen sind und nicht in sonstiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden gewesen sind. Diese Anforderungen gelten entsprechend für die Zeit der Beauftragung dieser Personen im Sinne des Absatzes 3.
(5) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle entscheidet durch Beschlusskammern. ²Einzelheiten regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(6) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. ²Den Vorsitz führt ein Mitglied der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle; die beisitzenden Mitglieder dürfen nicht der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle angehören. ³Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erworben haben. ⁴Mindestens zwei Mitglieder der Beschlusskammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(7) Die Beschlusskammern entscheiden mit einfacher Mehrheit.
(1) Auf in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist. ²Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.
(1) Bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle wird ein Fachbeirat gebildet. ²Er berät die Abschlussprüferaufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. ³Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.
(2) Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. ²Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Dauer von vier Jahren bestellt. ³Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium der Finanzen benannt worden ist. ⁴Eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in begründeten Ausnahmefällen möglich, bei den nach Satz 2 bestellten Mitgliedern jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, das sie benannt hatte.
(3) Die Mitglieder sollen insbesondere über Kenntnisse in für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen. ²Artikel 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(4) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. ²Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten. ²Das Bundesreisekostengesetz findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnung nach Absatz 3.
(2) Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und Auslagen sowie die Stelle, die die Gebühren und Auslagen einzieht, festzulegen. ²Die Gebühren sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. ³Bei einer Anpassung gelten für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten
(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.
(4) Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäftigten nach Absatz 2 gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten
(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 bestimmt sich ab dem 17. Juni 2016 das Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 sowie den beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die übergehenden Beschäftigten nach Absatz 2 vor dem Übergang über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. ²Die Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. ³Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de