frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
⤴
×
Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
Vierter Teil, Schlußvorschriften
Art. 81 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Die auf Grund des
Arbeitsförderungsgesetzes
erlassenen und weiterhin geltenden Rechtsverordnungen können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden.
²
Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 370 Absatz 2 bleiben die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13. April 1962 (BGBl. I S. 237) und die
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)
vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) in Kraft.
Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung
Erster Teil: Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuches
Zweiter Teil: Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Dritter Teil: Änderung anderer Vorschriften
Art. 80
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Vierter Teil, Schlußvorschriften
Art. 81
Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Art. 83
Inkrafttreten