Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum 31. Juli 2015 die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. ²Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. ³Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.