Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten
(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. ²Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.
(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn nicht übersteigt.
(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.
(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel können zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.
(7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind:
(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)a) | Polarisation | mindestens 99,5 Grad Z, |
b) | Gehalt in Invertzucker | höchstens 0,1% in Gewicht, |
c) | Verlust beim Trocknen | höchstens 0,1% in Gewicht. |
a) | Polarisation | mindestens 99,7 Grad Z, |
b) | Gehalt in Invertzucker | höchstens 0,04% in Gewicht, |
c) | Verlust beim Trocknen | höchstens 0,06% in Gewicht, |
d) | Farbtype | höchstens 9 Punkte. |
- | 4 für die Farbtype, |
- | 6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche, |
- | 3 für die Farbe in Lösung. |
a) | Trockenmasse | mindestens 62% in Gewicht, |
b) | Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2) | höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse, |
c) | Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse, |
d) | Farbe in Lösung | höchstens 45 ICUMSA-Einheiten. |
a) | Trockenmasse | mindestens 62% in Gewicht, |
b) | Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1) | über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse, |
c) | Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse, |
a) | Trockenmasse | mindestens 70% in Gewicht, |
b) | Dextroseäquivalent | mindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt, |
c) | Sulfatasche | höchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse. |
a) | Dextrose (D-Glukose) | mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse, |
b) | Trockenmasse | mindestens 90% in Gewicht, |
c) | Sulfatasche | höchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse. |
Fruktosegehalt | mindestens 98,0% in Gewicht, |
Glukosegehalt | höchstens 0,5% in Gewicht, |
Verlust beim Trocknen | höchstens 0,5% in Gewicht, |
Leitfähigkeitsasche | höchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse. |
Merkmale | Zuckerart (Nummer der Anlage 1) | Methode |
Gehalt an Leitfähigkeitsasche | 3, 4, 5, 6, 11 | Nr. 1 | Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 |
Farbtype | 2, 3 | Nr. 2 | Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 |
Farbe in Lösung | 3, 4, 5, 6 | Nr. 3 | Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 |
Verlust beim Trocknen | 1, 2, 3 | Nr. 1 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
Trockenmasse | 7, 8, 9, 10 | Nr. 2 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
4, 5, 6 | Nr. 3 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
Gehalt an Invertzucker | 1 | Nr. 4 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
2, 3 | Nr. 5 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
4, 5, 6 | Nr. 6 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent | 7, 8, 9, 10 | Nr. 6 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
Sulfatasche | 7, 8, 9, 10 | Nr. 9 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
Polarisation | 1, 2, 3 | Nr. 10 | Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG |
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