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Zollverwaltungsgesetz

Zollverwaltungsgesetz

  • Teil V: Zollverwaltung, Beistandspflichten

§ 17a Zentralstelle für Risikoanalyse

Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt. ²Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.