Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
(1) Als "wirtschaftlicher Eigentümer" im Sinne dieser Verordnung gilt jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, das heißt, dass sie
(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person weder unter Absatz 1 Nr. 1 noch unter Absatz 1 Nr. 2, so unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte nach § 3 Abs. 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers. ²Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
(1) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie seinen Wohnsitz, anhand der Informationen, die ihr auf Grund der geltenden Vorschriften, insbesondere des Geldwäschegesetzes in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stehen.
(2) Bei vertraglichen Beziehungen oder, wenn vertragliche Beziehungen fehlen, bei Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, seinen Wohnsitz und, sofern vorhanden, die ihm vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu Steuerzwecken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. ²Die Angaben zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und seiner Steuer-Identifikationsnummer werden auf der Grundlage des Passes oder des von ihm vorgelegten amtlichen Personalausweises festgestellt. ³Ist die Anschrift nicht in diesem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis eingetragen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments festgestellt. ⁴Ist die Steuer-Identifikationsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokument, etwa einem Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz, eingetragen, so wird seine Identität anhand seines auf der Grundlage des Passes oder amtlichen Personalausweises festgestellten Geburtsdatums und -ortes präzisiert. ⁵Der Wohnsitz wird anhand der im Pass oder im amtlichen Personalausweis angegebenen Adresse oder erforderlichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments in der Weise ermittelt, dass bei einer natürlichen Person, die einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegt und die ihren Angaben zufolge in einem Staat ihren Wohnsitz haben soll, der nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat), der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt wird, der von der zuständigen Behörde des Drittstaats ausgestellt ist, in dem die betreffende Person ihren eigenen Angaben zufolge ihren Wohnsitz haben soll. ⁶Wird dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde.
(1) Als "Zahlstelle" im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung ist oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. ²Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jegliche natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes Zinszahlungen tätigt.
(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle. Dies gilt nicht, wenn der Wirtschaftsbeteiligte auf Grund beweiskräftiger und von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme hat, dass
(3) Inländische Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 können sich für die Zwecke dieser Verordnung jedoch als OGAW im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 behandeln lassen, wenn sie steuerlich erfasst sind. ²Macht eine inländische Einrichtung von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so wird ihr von der nach § 5 zuständigen Behörde ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet.
(4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung im Sinne von Absatz 2 im Inland niedergelassen, so gelten die Vorschriften dieser Verordnung für die Einrichtung, wenn sie als Zahlstelle handelt.
(5) Die von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ausgenommenen juristischen Personen sind:
(1) Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt:
(2) Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern. ²Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.
(1) Als "Zinszahlung" im Sinne dieser Verordnung gelten:
(2) In Bezug auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
(3) In Bezug auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jener Nummer angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 Prozent liegend. ²Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.
(4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit in § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausgeschlossen, die von im Inland niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben. ²Ebenso sind abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, gezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben.
(6) Der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab dem 1. Januar 2011 25 Prozent.
(7) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.
Abschnitt 2: Datenübermittlung
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach § 8 übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung weiter an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. ²Die Daten über sämtliche während eines Kalenderjahres erfolgte Zinszahlungen werden einmal jährlich automatisiert weiter übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Datenübermittlung nach Absatz 1 die Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 3.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Daten über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die im Inland ansässig sind, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entgegen, speichert sie und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung an die Landesfinanzverwaltungen weiter.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterübermittlung erfolgt ist, gelöscht.
Abschnitt 3: Übergangsbestimmungen
(1) Bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit inländischem steuerlichen Wohnsitz wird gemäß den Absätzen 2 und 3 jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Erhebung von Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und Österreich nach § 11 ergeben könnte, ausgeschlossen.
(2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit der Quellensteuer belastet, so wird dem wirtschaftlichen Eigentümer eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer gewährt. ²Zu diesem Zweck rechnet die Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 36 des Einkommensteuergesetzes unter Ausschluss von Anrechnungsregeln in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und des § 34c des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer an. ³Die Quellensteuer wird auch bei der Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt.
(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach § 11 hinaus noch mit anderen Arten von ausländischen Steuern belastet und wird ihm dafür nach einem von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach § 34c des Einkommensteuergesetzes eine Anrechnung dieser ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer gewährt, so hat diese Anrechnung vor Anwendung von Absatz 2 zu erfolgen.
(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Zeitpunkt durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Vorbereitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1), aufgehoben durch die Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 184 S. 1, Nr. L 217 S. 18), oder durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Sofern der Übergangszeitraum nach § 10 über den 31. Dezember 2010 hinausgeht, finden die Bestimmungen dieser Vorschrift jedoch nur dann weiterhin Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuldtitel, wenn
(2) Diese Vorschrift steht einer Besteuerung von Erträgen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln nach inländischen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
Abschnitt 4: Anwendungs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 entsprechend anwendbar auf
(2) Die inländischen Zahlstellen und das Bundeszentralamt für Steuern erheben und übermitteln Daten nach Abschnitt 2 dieser Verordnung nur bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf den Britischen Jungferninseln, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. ²Solange auf Anguilla sowie den Turks- und Caicosinseln keine direkten Steuern erhoben werden, sind keine Daten zu erheben und zu übermitteln bei Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die in diesen Gebieten ansässig sind.
(3) Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zuständige Finanzamt stellt eine Bescheinigung nach § 13 nur zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhebung einer Quellensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 im Fürstentum Andorra sowie auf Guernsey, Jersey, der Insel Man, den Britischen Jungferninseln, den Turks- und Caicosinseln oder den Niederländischen Antillen aus.
(4) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt diese Verordnung nur für Zinszahlungen, die bis zum 31. Dezember 2015 zugeflossen sind.
(2) Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt auch für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer.
(3) § 16a gilt für Zinszahlungen, die nach dem 31. Dezember 2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, die mit den in § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getreten ist. ²Dies gilt auch für Curacao und Sint Maarten.
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