Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes können auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes vornehmen.
(2) Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der Behörden des Zollfahndungsdienstes. ²Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zollfahndungsdienstes, für die sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisung.