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Zollfahndungsdienstgesetz

Zollfahndungsdienstgesetz

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

  • Kapitel 3: Zollfahndungsämter
    • Abschnitt 2: Befugnisse der Zollfahndungsämter

§ 29 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen

(1) Die Zollfahndungsämter dürfen außerhalb von Wohnungen personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in entsprechender Anwendung des § 19 erheben.

(2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend.

(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.