Abschnitt 3: Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung
§ 23e Verschwiegenheitspflicht
Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.