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Zollfahndungsdienstgesetz

Zollfahndungsdienstgesetz

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

  • Kapitel 2: Zollkriminalamt
    • Abschnitt 3: Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung

§ 23e Verschwiegenheitspflicht

Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.