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Zollfahndungsdienstgesetz

Zollfahndungsdienstgesetz

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

  • Kapitel 2: Zollkriminalamt
    • Abschnitt 2: Befugnisse des Zollkriminalamtes

§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem

(1) Die zur Teilnahme am Zollfahndungsinformationssystem berechtigten Stellen übermitteln dem Zollkriminalamt die Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle für dieses System erforderlich sind.

(2) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem erforderlich ist.

(3) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Zollkriminalamtes, trägt dieses die Verantwortung. ²Im Übrigen trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.