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Zollfahndungsdienstgesetz

Zollfahndungsdienstgesetz

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

  • Kapitel 1: Organisation

§ 1 Zollfahndungsdienst

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern. ²Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.