Wohnraumförderungsgesetz
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
- Teil 2: Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
- Abschnitt 2: Einkommensermittlung
§ 20 Gesamteinkommen
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. ²Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.