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Wohnraumförderungsgesetz

Wohnraumförderungsgesetz

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

  • Teil 2: Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
    • Abschnitt 2: Einkommensermittlung

§ 20 Gesamteinkommen

Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts. ²Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.