Wohnraumförderungsgesetz
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
- Teil 2: Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
- Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
§ 19 Wohnfläche
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. ²Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. ³Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.