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Wohnraumförderungsgesetz

Wohnraumförderungsgesetz

Gesetz über die soziale Wohnraumförderung

  • Teil 2: Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
    • Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen

§ 19 Wohnfläche

Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. ²Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. ³Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.