Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch eine Förderzusage der zuständigen Stelle gewährt.
(2) In der Förderzusage sind Bestimmungen zu treffen
(3) Die Förderzusage erfolgt durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; sie bedarf der Schriftform. ²Die sich aus der Förderzusage ergebenden Berechtigungen und Verpflichtungen gehen nach den in der Förderzusage für den Fall des Eigentumswechsels enthaltenen Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.