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Wirtschaftsstrafgesetz
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Wirtschaftsstrafgesetz
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts
Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
§ 7 Einziehung
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der
§§ 1 bis 4
begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
Wirtschaftsstrafgesetz
Erster Abschnitt: Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
§ 1
Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
§ 2
Ordnungswidrige Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
§ 3
Verstöße gegen die Preisregelung
§ 4
Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe
§ 5
Mietpreisüberhöhung
§ 6
Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
§ 7
Einziehung
§ 8
Abführung des Mehrerlöses
§ 9
Rückerstattung des Mehrerlöses
§ 10
Selbständige Abführung des Mehrerlöses
§ 11
Verfahren
§ 13
Besondere Vorschriften für das Strafverfahren
Dritter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 16
Verweisungen
§ 21
Begriffsbestimmung
§ 23
Inkrafttreten