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Wirtschaftsstrafgesetz

Wirtschaftsstrafgesetz

Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts

  • Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften

§ 11 Verfahren

(1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. ²Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(2) Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. ²Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.