Waffengesetz
- Abschnitt 2: Umgang mit Waffen oder Munition
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
§ 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung - 1.
- besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
- 2.
- die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.
- Waffengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Umgang mit Waffen oder Munition
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- Unterabschnitt 2: Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
- Unterabschnitt 3: Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- Unterabschnitt 4: Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- Unterabschnitt 5: Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
- Unterabschnitt 6: Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- Unterabschnitt 6a: Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- Unterabschnitt 7: Verbote
- Abschnitt 3: Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- Abschnitt 4: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 5: Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- Abschnitt 6: Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften