Waffengesetz
- Abschnitt 6: Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
§ 60 Übergangsvorschrift
Die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben; für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Waffengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Umgang mit Waffen oder Munition
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- Unterabschnitt 2: Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
- Unterabschnitt 3: Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- Unterabschnitt 4: Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- Unterabschnitt 5: Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
- Unterabschnitt 6: Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- Unterabschnitt 6a: Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- Unterabschnitt 7: Verbote
- Abschnitt 3: Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- Abschnitt 4: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 5: Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- Abschnitt 6: Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften