Waffengesetz
- Abschnitt 5: Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
§ 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
Auf - 1.
- Staatsgäste aus anderen Staaten,
- 2.
- sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und
- 3.
- Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,
sind § 10 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 nicht anzuwenden, wenn ihnen das Bundesverwaltungsamt oder, soweit es sich nicht um Gäste des Bundes handelt, die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. ²Die Bescheinigung, zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an die betroffene Person nicht bedarf, ist zu erteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten bei solchen Besuchen, geboten ist. ³Es muss gewährleistet sein, dass in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte oder dort erworbene Schusswaffen oder Munition nach Beendigung des Besuches aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder einem Berechtigten überlassen werden. ⁴Sofern das Bundesverwaltungsamt in den Fällen des Satzes 1 nicht rechtzeitig tätig werden kann, entscheidet über die Erteilung der Bescheinigung die nach § 48 Abs. 1 zuständige Behörde. ⁵Das Bundesverwaltungsamt ist über die getroffene Entscheidung zu unterrichten.
- Waffengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Umgang mit Waffen oder Munition
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- Unterabschnitt 2: Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
- Unterabschnitt 3: Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- Unterabschnitt 4: Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- Unterabschnitt 5: Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
- Unterabschnitt 6: Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- Unterabschnitt 6a: Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- Unterabschnitt 7: Verbote
- Abschnitt 3: Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- Abschnitt 4: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 5: Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- Abschnitt 6: Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften