Waffengesetz
- Abschnitt 2: Umgang mit Waffen oder Munition
- Unterabschnitt 4: Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
§ 21a Stellvertretungserlaubnis
Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. ²Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. ³Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.
- Waffengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Umgang mit Waffen oder Munition
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- Unterabschnitt 2: Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
- Unterabschnitt 3: Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- Unterabschnitt 4: Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- Unterabschnitt 5: Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
- Unterabschnitt 6: Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- Unterabschnitt 6a: Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- Unterabschnitt 7: Verbote
- Abschnitt 3: Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- Abschnitt 4: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 5: Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- Abschnitt 6: Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften