Waffengesetz
- Abschnitt 2: Umgang mit Waffen oder Munition
- Unterabschnitt 3: Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
§ 15b Fachbeirat Schießsport
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffentechnischer Fragen berät.
- Waffengesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2: Umgang mit Waffen oder Munition
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- Unterabschnitt 2: Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
- Unterabschnitt 3: Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- Unterabschnitt 4: Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- Unterabschnitt 5: Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
- Unterabschnitt 6: Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- Unterabschnitt 6a: Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen
- Unterabschnitt 7: Verbote
- Abschnitt 3: Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- Abschnitt 4: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 5: Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- Abschnitt 6: Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften