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Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
    • Erster Abschnitt: Protest

Art. 86

Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags bis sechs Uhr abends erhoben werden, außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige, gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.