freiRecht
Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
    • Erster Abschnitt: Protest

Art. 83

Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.