Wechselgesetz
- Erster Teil: Gezogener Wechsel
- Elfter Abschnitt: Verjährung
Art. 71
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
- Wechselgesetz
- Eingangsformel
- Erster Teil: Gezogener Wechsel
- Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
- Zweiter Abschnitt: Indossament
- Dritter Abschnitt: Annahme
- Vierter Abschnitt: Wechselbürgschaft
- Fünfter Abschnitt: Verfall
- Sechster Abschnitt: Zahlung
- Siebenter Abschnitt: Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
- Achter Abschnitt: Ehreneintritt
- 1. Allgemeine Vorschriften
- 2. Ehrenannahme
- 3. Ehrenzahlung
- Neunter Abschnitt: Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels, Wechselabschriften
- 1. Ausfertigungen
- 2. Abschriften
- Zehnter Abschnitt: Änderungen
- Elfter Abschnitt: Verjährung
- Zwölfter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Eigener Wechsel
- Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
- Erster Abschnitt: Protest
- Zweiter Abschnitt: Bereicherung
- Dritter Abschnitt: Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden
- Vierter Teil: Geltungsbereich der Gesetze