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Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Zehnter Abschnitt: Änderungen

Art. 69

Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Texte; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.