Wechselgesetz
- Erster Teil: Gezogener Wechsel
- Zehnter Abschnitt: Änderungen
Art. 69
Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Texte; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.