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Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Neunter Abschnitt: Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels, Wechselabschriften
      • 2. Abschriften

Art. 67

(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.

(2) Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. ²Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.

(3) Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.