freiRecht
Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Achter Abschnitt: Ehreneintritt
      • 3. Ehrenzahlung

Art. 61

Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.