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Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Achter Abschnitt: Ehreneintritt
      • 2. Ehrenannahme

Art. 57

Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. ²In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.