Wechselgesetz
- Erster Teil: Gezogener Wechsel
- Achter Abschnitt: Ehreneintritt
Art. 57
Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. ²In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.