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Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Siebenter Abschnitt: Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung

Art. 51

Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, daß dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. ²Der Inhaber muß ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.