Wechselgesetz
- Erster Teil: Gezogener Wechsel
- Sechster Abschnitt: Zahlung
Art. 42
Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.
- Wechselgesetz
- Eingangsformel
- Erster Teil: Gezogener Wechsel
- Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels
- Zweiter Abschnitt: Indossament
- Dritter Abschnitt: Annahme
- Vierter Abschnitt: Wechselbürgschaft
- Fünfter Abschnitt: Verfall
- Sechster Abschnitt: Zahlung
- Siebenter Abschnitt: Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
- Achter Abschnitt: Ehreneintritt
- 1. Allgemeine Vorschriften
- 2. Ehrenannahme
- 3. Ehrenzahlung
- Neunter Abschnitt: Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels, Wechselabschriften
- 1. Ausfertigungen
- 2. Abschriften
- Zehnter Abschnitt: Änderungen
- Elfter Abschnitt: Verjährung
- Zwölfter Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Teil: Eigener Wechsel
- Dritter Teil: Ergänzende Vorschriften
- Erster Abschnitt: Protest
- Zweiter Abschnitt: Bereicherung
- Dritter Abschnitt: Abhanden gekommene Wechsel und Protesturkunden
- Vierter Teil: Geltungsbereich der Gesetze