freiRecht
Wechselgesetz

Wechselgesetz

  • Erster Teil: Gezogener Wechsel
    • Erster Abschnitt: Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels

Art. 4

Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden.